AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines/Geltungsbereich

    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

  2. Preise/Zahlungsbedingungen

    Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Lieferung bzw. Abholung für die jeweiligen Kundengruppe gültigen Tagespreisen/Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen werden mit der Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn wir den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen haben. Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über den Eintritt des Verzuges und die Verzinsung von Forderungen während des Verzuges. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  3. Gefahrenübergang/Leergut

    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Das zu Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung, - Beschriftung oder - Etikettierung versehene Leergut (z.B. Mehrwegflaschen, Fässer, Kästen, Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unser unveräußerliches Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, mit dem Leergut sorgfältig umzugehen. Wir berechnen die sich aus der jeweils gültigen Preisliste für das Leergut ergebenden Pfandbeträge. Die Pfandbeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind zusammen mit dem Kaufpreis fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Die Selbstkosten für das mit einem Pfand belegte Leergut sind wesentlich höher als das Pfand selbst. Der Kunde hat das Leergut zurückzugeben, im Falle der Selbstabholung der Ware zurückzubringen. Nicht zurückgegebenes Leergut berechnen wir zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert, der sich aus unserer Preisliste ergibt. Hierauf wird das gezahlte Pfandguthaben angerechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass durch die Nichtrückgabe des Leergutes kein Schaden oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Leergut wird nur gegen Gutschrift des Pfandbetrages von uns zurückgenommen, wenn es unbeschädigt und betrieblich wieder verwendbar ist.

  4. Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor.
    Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Rechnungsendbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung seiner Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Entlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unter-lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  5. Datenspeicherung

    Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein. Dies gilt gleichzeitig als Benachrichtigung gemäß § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

  6. Mängelhaftung

    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Kommt der Kunde diesen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
    Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses bleibt unberührt.

  7. Erfüllungsort/Gerichtsstand

    Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  8. Schlussbestimmungen

    Sollten einzelne der vorstehenden Lieferbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Liebharts Privatbrauerei GmbH & Co. KG